Seit Januar ist die überarbeitete Europäische Trinkwasserrichtlinie in Kraft. Bis Januar 2023 haben die EU-Mitgliedsstaaten nun Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzuwandeln. Mit der Novellierung der Richtlinie soll ein EU-weit einheitliches Gesundheitsschutzniveau erreicht und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden. Hierfür wurden neue Parameter und Grenzwerte eingeführt. Nicht zuletzt bestätigt die Novelle damit auch die Bedeutung qualitativ hochwertiger Rohrwerkstoffe. Hierzulande gelten auf Basis der Trinkwasserverordnung und der verbindlichen Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes schon jetzt hohe hygienische Anforderungen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser.
Sauberes, hygienisch einwandfreies und rund um die Uhr verfügbares Trinkwasser ist eine wichtige Basis von Lebensqualität und Gesundheit. In Deutschland ist Trinkwasser daher das am intensivsten kontrollierte Lebensmittel. Laut Aussagen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) zählt das Trinkwasser hierzulande sogar zu den besten weltweit. Damit dies auch so bleibt, ist ein verantwortungsbewusstes Zusammenspiel aller beteiligten Akteure in der Versorgungskette notwendig – vom Wasserversorger über die Rohstoff- und Rohrhersteller bis hin zu den Installateuren im Hausanschlussbereich.
Die Wavin GmbH, Twist, nimmt als Hersteller hochwertiger Rohrlösungen aus Kunststoff diese Verantwortung für die Gesundheit der Verbraucher sehr ernst. Alle Wavin-Produkte unterliegen einer doppelten Gütesicherung: intern durch ständige Qualitätskontrollen vom Rohstoffeingang bis zum fertigen Produkt, extern durch neutrale Prüfstellen. So stellt das Unternehmen sicher, dass seine nach DIN-, CEN- und ISO-Normen hergestellten Trinkwasserrohrsysteme höchste Qualitätsansprüche an einen hygienisch einwandfreien Trinkwassertransport erfüllen.
Grundlage für die Trinkwasserhygiene in Deutschland sind die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und die Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes (UBA). Zielvorgabe ist dabei, dass Trinkwasser so beschaffen sein muss, dass es die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sprich: dass darin keine Krankheitserreger und Stoffe in gesundheitsschädigenden Konzentrationen enthalten sind. Außerdem soll das Wasser „rein und genusstauglich“ sein. Um dies sicherzustellen, müssen auch Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser eindeutige hygienische Anforderungen erfüllen. Für „Kunststoffe und andere organische Materialien“ gelten hierfür seit 21. März 2021 verbindlich die Bewertungsgrundlagen des UBA, die die Anforderungen der TrinkwV konkretisieren. Darüber hinaus definiert die Trinkwasserverordnung Grenzwerte für die Beschaffenheit von Trinkwasser, insbesondere für schwermetallische Kontaminationen wie Blei, Kupfer und Nickel. Sie schreibt außerdem regelmäßige Untersuchungen auf Legionellen vor, und zwar, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (zum Beispiel in Kindergärten) oder einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel bei der Vermietung von Wohnungen) abgegeben wird, es zu einer Vernebelung von Trinkwasser, z.B. in Einrichtungen mit Duschen, kommt oder bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Der erlaubte Höchstwert des Vorkommens von Legionellen liegt demnach bei 100 „koloniebildenden Einheiten“ in 100 ml Wasser.
Lange waren die deutschen Regelungen deutlich strenger als das europäische Recht. Nun ist eine Annäherung in Sicht: Nach jahrelangen Verhandlungen verabschiedete das Europaparlament Ende 2020 die Novellierung der Europäischen Trinkwasserrichtlinie, die am 12. Januar 2021 in Kraft trat. Bis Januar 2023 haben die EU-Mitgliedsstaaten nun Zeit, die Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ziel der überarbeiteten Richtlinie ist eine effizientere, risikobasierte Überwachung der Wasserqualität, die für alle Mitgliedsstaaten bindend neue Mindeststandards gemäß dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festlegt. Auf diese Weise soll die Sicherheit von Trinkwasser als Lebensmittel Nummer 1 EU-weit verbessert werden.
Erstmals werden in der Neufassung der Europäischen Trinkwasserrichtlinie u.a. konkrete Grenzwerte für Bisphenol A und die Industriechemikalien PFAS (Poly- und perfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt: 2,5 µg/l für Bisphenol A und 0,50 µg/l für PFAS gesamt. Bisphenol A ist eine chemische Verbindung, die in vielen Kunststoffprodukten vorkommt und im Verdacht steht, hormonähnlich auf den Menschen zu wirken.
Für Deutschland macht der auf europäischer Ebene definierte Parameterwert von 2,5 µg/L allerdings keine Kurskorrektur erforderlich, da er deckungsgleich mit dem ohnehin schon hierzulande im Rahmen von Hygieneprüfungen nach den Leitlinien des Umweltbundesamtes geltenden Richtwert ist. Ähnlich verhält es sich zum Beispiel mit der Festlegung von Parametern für die Desinfektionsnebenprodukte Chlorit und Chlorat sowie für das Schwermetall Uran: Genau wie bei den in Warmwassersystemen auftretenden Bakterien Legionellen schreibt die deutsche Trinkwasserverordnung hier bereits seit Jahren Grenzwerte fest. Dagegen müssen Parameter wie Microcystin-LR, eine von Blaualgen produzierte bedenkliche Substanz, neu aufgenommen werden. An anderer Stelle besteht Anpassungsbedarf: So hat die novellierte Trinkwasserrichtlinie den Grenzwert für Blei auf 5 µg/L reduziert. Der bisher in Deutschland gültige Grenzwert von 10 µg/L muss nun halbiert werden. Die Wahl des richtigen Installationsrohrsystems hilft, allen gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich gerecht zu werden.
Um der zunehmenden Besorgnis über die Auswirkungen von Umwelthormonen, Arzneimitteln und Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit Rechnung zu tragen, setzt die neue Trinkwasserrichtlinie Stoffe wie Mikroplastik und Nonyphenol künftig auf eine europäische Beobachtungsliste. Sie soll dazu beitragen, Erkenntnisse über die Relevanz neu nachgewiesener Stoffe für die menschliche Gesundheit zu gewinnen.
Mit der neuen Europäischen Trinkwasserrichtlinie gelten bald erstmals EU-weit konkrete und einheitliche Anforderungen und Testmethoden für die Trinkwasserhygiene. Auf diese Weise wird die neue Richtlinie dazu beitragen, ein EU-weit einheitliches Gesundheitsschutzniveau zu erreichen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.
Der Kunststoffrohrhersteller Wavin stellt die Verbraucher- und Versorgungssicherheit und das Wohl der Menschen seit mehr als 60 Jahren in den Mittelpunkt seiner Arbeit. Kontinuierliche externe Kontrollen bestätigen stets die lebensmittelphysiologische Unbedenklichkeit aller Produktlösungen. Dass von europäischer Seite nun mit der neuen Trinkwasserrichtlinie die Bedeutung qualitativ hochwertiger Rohrwerkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser unterstrichen wurde, ist eine Bestätigung dieser Unternehmensphilosophie.
Mit dem Tigris Installationsrohrsystem beispielsweise schützt Wavin vor einer Gesundheitsgefährdung von Blei im Trinkwasser. Außerdem bietet das System aufgrund der Möglichkeit einer thermischen Desinfektion wirksamen Schutz vor Legionellenwachstum. Kurzzeitig kann die Betriebstemperatur auf bis zu 95 ºC erhöht werden, wodurch sich das Installationsrohrsystem hervorragend für die thermische Desinfektionen eignet. Wie im DVGW Arbeitsblatt W552 beschrieben, eignet sich die thermische Desinfektion für die Zerstörung oder zumindest die Schädigung des Biofilms der Bakterien. Bei diesem Verfahren muss an jeder Entnahmestelle Warmwasser mit mind. 72 °C für eine Dauer von mindestens drei Minuten auslaufen. Ebenfalls positiv mit Blick auf die Trinkwasserhygiene wirkt sich aus, dass das Tigris Installationsrohrsystem frei von Inkrustationen, die Bakterien Nährstoffe liefern, ist.
Die Trinkwassersicherheit ist für Menschen von existenzieller Bedeutung. Umso wichtiger, dass die Trinkwasserverordnung stets dem aktuellen technischen Stand entspricht. Dass dies mitunter für Diskussionsstoff sorgen kann, zeigt sich derzeit: Seit dem 1. Januar 2020 ist in Deutschland die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Sie verlängert die Frist zur Umsetzung des § 17 Absatz 7 TrinkwV auf den 09.01.2025. Notwendig geworden war die Fristverlängerung um fünf Jahre aufgrund einer nicht eindeutigen Auslegung der Regelung. Darin steht: "Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen" – laut neuer Fassung – "bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden" (§ 17 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV). Entsprechendes gilt "für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen" (§ 17 Absatz 7 Satz 3 TrinkwV).
Diese Formulierung betrifft eine größere Zahl von Anwendungsfällen als ursprünglich angenommen worden war, da auch solche Anlagen, Installationen und Verfahren hierunter fallen, die lediglich in einem weiteren Sinn mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen. So weist der DVGW etwa darauf hin, dass manche Wasserversorger auf ihrem Wasserwerksgelände Wärmetauscheranlagen oder Wärmepumpen betreiben, zum Beispiel um Serverräume oder Pumpen zu kühlen oder Betriebsräume zu klimatisieren. Mit der Fristverlängerung haben alle Beteiligten der Versorgungskette nun Zeit gewonnen, um etwaige Risiken für die Trinkwasserhygiene einzuschätzen und um gegebenenfalls erforderliche Rückbauten und Neuplanungen umzusetzen. Dies zeigt einmal mehr: Als lebenswichtiges und schützenswertes Gut genießt die Qualität von Trinkwasser in Deutschland höchste Aufmerksamkeit. Produkte, die in Kontakt mit Trinkwasser gelangen, stehen unter besonderer Kontrolle. Rohrhersteller wie die Wavin GmbH, deren Produkte allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, sind sich ihrer Verantwortung für die Gesundheit und das Wohl der Verbraucher bewusst.